In diesem Artikel möchten wir Sie mit der Videoüberwachung unserer Schießanlage vertaut machen. Sollten Sie dennoch Fragen zur Anlage, Ihren Rechten als Betroffene etc. haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Senden Sie uns eine Mail, nehmen Sie per Formular Kontakt auf oder sprechen Sie uns vor Ort an.
Zweck der Überwachung / Interessensabwägung
Die Schießbahnen des Vereins werden an mehreren Tagen pro Woche sowohl von eigenen Mitgliedern als auch von Vereinen im Mietverhältnis gemäß eines Belegungsplanes abwechselnd genutzt.
Sowohl der Verein selbst als auch seine Mieter sind gesetzlich verpflichtet eine Schießaufsicht zu stellen, die den ordnungsgemäßen Betrieb im Auftrag des Vereines bzw. des jeweiligen Vorstandes gewährleistet. Dazu gehört neben der Überwachung der Schießsicherheit auch die Einhaltung der Schießstandsregeln bzgl. zulässiger Waffen und Munition, zulässigen Übungen etc.. Da Aufgrund der wechselnden Nutzer Beschädigungen der Anlage und unzulässige Munitionsarten im Kugelfang nicht zweifelsfrei einem Verursacher zugeordnet werden können, wurde eine Videoüberwachung als kleinstes verfügbares Mittel festgelegt. Übergaben zwischen den einzelnen Mietern sind durch die unregelmäßigen Nutzungstage und kurzfristigen Zwischennutzungen nicht möglich.
Technische Beschreibung
Es sind sowohl die Großkaliber-Schießstände im Keller, als auch die Luftpistolen- und Kleinkaliber-Bahnen im Erdgeschoss mit den zugehörigen Räumen der Schießstand-Aufsicht durch Video-Kameras überwacht. Diese befinden sich als Dom-Kameras sichtbar an den Decken und übertragen die Aufnahme auf ein zentrales Speichersystem in einem Nebenraum. Die Kameras sind in Ihrem Aufnahmewinkel soweit eingeschränkt, dass sich nur die tatsächlich nötigen Bereiche im Aufnahmefeld befinden. Die Aufnahmebereiche, -winkel sind nicht variabel und durch die Installation fest definiert.
Die Übertragung der Aufnahme erfolgt mittels LAN-Kabel in einen abgeschlossenen Nebenraum. Eine Überwachung mittels Monitor ist nicht vorgesehen. Es befindet sich jedoch ein Monitor am Speichersystem der Anlage, so dass eine eingeloggte Person (z.B. zum Sichern von Aufnahmen etc.) eine Überwachungsmöglichkeit hätte. Dies ist jedoch nur durch die Berechtigten (siehe TOM) möglich und stellt eine Ausnahme dar. Ebenso findet keine Übertagung nach außerhalb auf einen externen (Cloud-)Speicher oder die Übertragung an Dritte statt.
Information der Betroffenen (Art. 13 DSGVO)
Der Einsatz der Videoüberwachung wir erstmalig beim Betreten des nicht für den öffentlichen Verkehr (Gäste des Restaurantbetriebes) bestimmten Bereiches angezeigt. Hier befindet sich auf der Tür mit der Aufschrift „Schießbahnen ein Hinweisschild (Beschreibung siehe nachfolgend). An der Eingangstür zu der ebenerdigen Schießbahn (Luftpistole und Kleinkaliber) sowie am Treppenabgang zur Großkaliber-Anlage befindet sich ein weiteres Hinweisschild. Ebenso an der Stahltür zur Großkaliber-Bahn selbst. Die Bereiche ab der ersten Tür sind nicht öffentlich, sondern ausschließlich für Schützen des Betreibervereines, seiner Mietvereine und Gastschützen bei Wettkämpfen bestimmt.
Alle Hinweisschilder sind im üblichen Sichtfeld (Sichthöhe und Richtung) einer Person angebracht und mit einem gängigen Piktogramm für Videoüberwachung versehen. Neben einer kurzen Beschreibung finden sich darauf Angaben zu Verantwortlichen, Speicherfristen und der Rechtsgrundlage sowie ein Link auf weiterführende Informationen auf der Webseite des Vereins. Alle diese Informationen sind auch mittels QR-Code (links unten auf dem Schild) abrufbar. Die Schilder sind im Format A4(Quer) gehalten und in einfacher Schrift verfasst.
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6 DSGVO)
Der Verantwortliche betreibt die Anlage im berechtigten Interesse der Sicherung seines Eigentums gegen Schäden durch unsachgemäße Nutzung und Beschädigung durch Fehlschüsse die nicht gemeldet werden und deren Beseitigungskosten an Ihm verbleiben (Art. 6f).
Darüber hinaus hat der Verein als Betreiber auch sicherzustellen, dass die Anlage nur mit den dafür zugelassenen Waffen und Muition benutzt wird, welche sich aus dem Waffengesetz und der Schießstand-Zulassung ergeben (Art. 6c).
Da die Nichteinhaltung der gesetzlichen/rechtlichen Vorgaben aus WaffG , AWaffV Abschnitt 4 und Schießstandrichtline (unzulässige Waffen oder Geschosse, unzulässige Übungen) zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis des Schießstandes führen kann und Beschädigungen der Anlage durch Umlage auf die Mietkosten gedeckt werden, ist eine Überwachung der Anlage auch im Interesse der Mietvereine und der Mitglieder (Betroffene) zu sehen. Hinzu kommt die Vielzahl an Einschüssen in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Schützenstand. Hier gilt es die Ursache bzw. die verursachenden Schützen aus Sicherheitsgründen zu identifizieren
Technisch Organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)
Zugriffskontrolle:
Die Zugriffskontrolle auf das Speichersystem ist dadurch eingeschränkt, dass sich dieses System in einem separaten Raum befindet, zu dem nur der OberSchützenMeister und sein Stellvertreter Zutritt haben. Dies ist durch ein separates Schloss sichergestellt. Darüber hinaus ist die Anlage mit einem Passwort gesichert, so dass ebenfalls nur die berechtigten Personen zugreifen können.
Ein Zugriff über VPN, Cloud-Anbindung oder andere externe Übertragungen existiert nicht
Zutrittskontrolle:
Zutritt zum Installationsort des Speichersystem haben nur Personen, die einen entsprechenden Schlüssel für den Raum besitzen (Beide Vorstands-Mitglieder)
Zugangskontrolle:
Zugang zum System haben ebenfalls nur die beiden mit Schlüssel ausgestatteten Personen.
Weitergabe-Kontrolle
Die Aufnahmen werden von den Kameras mittels Kabel (keine Funkübertragung) an den zentralen Speicher übertragen. Diese Kabel sind weitestgehend manipulationssicher verlegt und dienen nur der Übertragung des Bildmaterials und keiner weiteren Daten. Eine Weitergabe/Übermittlung der Daten vom Speicherort mittels VPN, WLAN oder anderer Wege ist nicht aktiviert. Eine Weitergabe auf mobilem Datenträger erfolgt nur im Falle einer weitergehenden Ermittlung (siehe auch Löschfristen)
Verfügbarkeit
Die Kameras (und auch das Speichersystem) sind aus Gründen der Manipulationssicherheit mit einer USV ausgestattet. Ein separates Backup oder andere Sicherungen der Aufnahmen existieren nicht.
Löschfristen (Art. 17 DSGVO)
Die Videoaufnahmen befinden sich auf einem Ringspeicher und werden daher automatisch nach der Dauer von 7 Tagen gelöscht.
Ausgenommen davon sind manuelle Unterbrechungen des Löschprozesses aufgrund festgestellter Beschädigungen der Anlage, Unfällen oder Verstößen gegen Waffenrecht und/oder Schießstands-Regelungen die einer Klärung bedürfen. In diesem Fall können die entsprechenden Passagen (Zeitraum der relevanten Aufnahmen) aus dem Speicher extrahiert und zur Klärung des Sachverhaltes oder Weitergabe an die Ermittlungsbehörden oder den Rechtsbeistand des Vereins als Beweismittel übergeben werden. Diese Aufnahmen sind (sobald Sie nicht mehr für diesen Zweck zwingend erforderlich sind) ebenfalls zu löschen.